Muss meine Website barrierefrei sein?
Kaum ein Gesetz hat so viele Agenturen so gesprächig gemacht wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die meisten kleinen Websites betrifft es trotzdem nicht. Und für die übrigen ist es keine Raketenwissenschaft.
Drei Fragen statt Panik
Ob das BFSG für eine Website gilt, entscheidet sich in aller Regel an drei Fragen. Man beantwortet sie am besten der Reihe nach.
1. Schließen Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag? Gemeint ist der Onlineshop, die Buchung mit Bezahlung, der Ticketverkauf, das Abo. Wer nur informiert, Öffnungszeiten zeigt und ein Kontaktformular anbietet, fällt nicht darunter. Auch Geschäfte nur mit anderen Unternehmen sind nicht gemeint.
2. Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beides muss zutreffen. Dann sind Sie als Anbieter einer Dienstleistung ausgenommen, und eine Website ist eine Dienstleistung.
3. Sind Sie eine öffentliche Stelle? Hochschulen, Ämter, Landesbetriebe und viele Einrichtungen in öffentlicher Hand fallen nicht unter das BFSG, sondern unter eigene Regeln: die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes und die Gesetze der Länder, in Hessen das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz. Die gelten übrigens für jede Seite, nicht nur für den Shop.
Lautet die Antwort auf die erste Frage ja und auf die beiden anderen nein, ist Ihre Website betroffen.
Sechs Fälle aus der Praxis
Der Handwerksbetrieb mit Kontaktformular. Anfragen sind keine Verträge. Nicht betroffen, egal wie groß der Betrieb ist.
Der Hofladen mit Onlineshop, vier Mitarbeiter. Ein Vertrag mit Verbrauchern, aber ein Kleinstunternehmen. Ausgenommen. Wächst der Betrieb über eine der beiden Grenzen, ändert sich das.
Der Versandhandel mit fünfzehn Beschäftigten. Betroffen, und zwar seit dem 28. Juni 2025. Der Shop muss barrierefrei sein, vom Produkt bis zur Bezahlung.
Der Kulturverein, der Karten über einen Ticketanbieter verkauft. Die eigene Seite informiert und verlinkt nur. Für den Kartenshop ist der Anbieter zuständig. Verkauft der Verein selbst, kommt es wieder auf seine Größe an, und die meisten Vereine sind Kleinstunternehmen.
Das Forschungsprojekt an der Universität. Kein Fall für das BFSG, wohl aber für das Landesrecht, weil die Hochschule eine öffentliche Stelle ist. Das ist strenger, nicht lockerer: Dort gehören Erklärung zur Barrierefreiheit und ein Weg für Rückmeldungen auf jede Website.
Die Arztpraxis mit Online-Terminbuchung. Hier wird es knifflig. Ob eine kostenlose Terminbuchung schon ein Vertrag im Sinne des Gesetzes ist, sehen nicht alle gleich. Hier lohnt die Nachfrage mehr als das Raten.
Was Betroffene tun müssen
Den Maßstab setzt die europäische Norm EN 301 549. Für Websites heißt das praktisch: die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA. Dahinter stecken sehr greifbare Dinge. Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen, Texte haben genug Kontrast, Bilder eine Beschreibung, Formulare sagen, was sie wollen und was schiefgegangen ist, und ein Vorleseprogramm findet sich anhand der Überschriften zurecht.
Dazu kommt eine Information, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, meist als Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Und es bleibt nicht beim einmaligen Umbau: Jeder neue Inhalt, jedes Update kann wieder eine Stufe vor den Eingang setzen.
Überwacht wird das von der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie kann Nachbesserung verlangen und Bußgelder verhängen, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro.
Was nicht hilft
Der kleine Knopf mit dem Rollstuhl-Symbol, der verspricht, eine Website mit einer Zeile Code barrierefrei zu machen. Solche Overlays vergrößern Schrift und tauschen Farben, aber sie reparieren nicht, was im Quelltext fehlt. Eine Tastaturfalle bleibt eine Tastaturfalle, ein Bild ohne Beschreibung bleibt stumm. Menschen, die tatsächlich ein Vorleseprogramm benutzen, schalten so etwas oft als Erstes ab.
Ebenso wenig hilft eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die etwas behauptet, was die Seite nicht hält. Sie ist ein Versprechen und kein Schutzschild.
Und die Abmahnungen?
Seit Anfang 2026 sind Abmahnungen unterwegs, meist an Onlineshops. Ob Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG überhaupt abmahnen dürfen, haben die Gerichte noch nicht geklärt. Wer Post bekommt, sollte nichts unterschreiben und nichts zahlen, bevor eine Anwältin oder ein Anwalt darauf geschaut hat. Und als Erstes prüfen, ob die drei Fragen oben überhaupt zu einem Ja führen.
Wenn Sie nicht betroffen sind
Dann müssen Sie nichts. Es kann sich aber trotzdem lohnen. Fast jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und noch viel mehr lesen mit nachlassenden Augen, mit dem Daumen in der Straßenbahn oder in der Mittagssonne. Eine Website, die für sie funktioniert, funktioniert für alle besser. Auch für Suchmaschinen, die eine Seite ziemlich genau so lesen wie ein Vorleseprogramm.
Wie wir dabei vorgehen und was es kostet, steht auf unserer Seite zur Barrierefreiheit. Der Einstieg ist ein Check für 390 Euro, danach wissen Sie, wo Sie stehen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die Lage und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet der genaue Zuschnitt Ihres Angebots.
Raketenwissenschaft ist es also nicht. Eher gutes Handwerk, das man von außen kaum sieht und das trotzdem jeder merkt, der hereinkommt.
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